Satzung des Tennis-Club Schweinfurt e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein wurde im Jahr 2008 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schweinfurt am 23.12.2008 unter Reg.-Nr. VR 200181eingetragen. Der Verein führt den Namen Tennis-Club Schweinfurt e. V. Sitz des Vereins ist Schweinfurt.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Bau und die Unterhaltung einer Tennisanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.Der Verein ist auch Mitglied des Bayerischen Tennisverbandes und des Tennisverbandes Unterfranken. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen
und Ordnungen des Landestennisverbandes Bayern.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
aktiven Mitgliedern
passiven Mitgliedern
jugendlichen Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet ha- ben. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport überhaupt verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Mitglieder anerkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit
ausgeschlossen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
Bei der Aufnahme von Mitgliedern sollen die vorhandenen Spielmöglichkeiten berücksichtigt werden.
§ 7 Rechte des Mitglieds
Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teil-
zunehmen. Passive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen nicht benutzen. Jugendliche Mitglieder sind nur bei der Wahl des Jugendwarts stimmberechtigt.
§ 8 Pflichten des Mitglieds
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was
dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet.
§ 9 Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen, Gebühren
Alle Mitglieder haben folgende Beträge zu leisten: Mitgliedsbeitrag Aufnahmegebühr (falls vorgesehen) Arbeitsleistungen (falls vorgesehen) Umlagen Sachleistungen
Die Höhe dieser Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Höhe der Beiträge kann nach den verschiedenen Mitgliedergruppen unterschieden werden, wobei nach objektiven Kriterien beurteilt werden muss. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Beitragsordnung bestimmt die Höhe der Beiträge sowie die Zahlungsbedingungen.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung muss spätestens zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als 1 Jahr im Rückstand ist, die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, sich im unmittelbaren Zusammen-hang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.
Das Mitglied ist vor einem Ausschluss vom Vorstand anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen Berufungsrecht zu. Die Berufung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand
Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt. Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die
Mitgliedschaft im Verein. Wiederwahl und Ämterhäufung ist möglich.
§ 12 Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender (stellv. Vorsitzender)
Schatzmeister (stellv. Vorsitzender)
Sportwart
Jugendwart
Schriftführer/Pressewart
Falls ein Ehrenvorsitzender ernannt ist, hat er Sitz und Stimme im Vorstand. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und einen stellv. Vorsitzenden besteht. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand des Vereins verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Planmäßige Ausgaben über 2000 EUR benötigen die Genehmigung zweier Zeichnungsberechtigter. Dies gilt nur im Innenverhältnis. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälf te der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist zulässig. Der Beschluss kommt zustande durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei allen Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden muss.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse beratend teilzunehmen. Für besondere Aufgaben können vom Vorstand zusätzliche Ausschüsse gebildet werden. Zusammen-
setzung, Zuständigkeit und Tätigkeit müssen geregelt sein. Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der Vorstand welcher seiner Stellvertreter an seine Stelle tritt. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung muss innerhalb des ersten Vierteljahres jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzen-
den, durch schriftliche Einladung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, einberufen. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Übermittlung durch E-Mail.
In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen werden:
Geschäftsbericht des Vorstandes Bericht der Kassenprüfer Entlastung des Schatzmeisters Entlastung
des Vorstands
Wahl der Organe
Satzungsänderungen
Genehmigung des Haushaltsvorschlags für das laufende Jahr
Behandlung der Anträge
In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorsitzenden bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sie sind in der Tagesordnung einzeln aufzunehmen.
Durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird. Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauerhafte Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwe- senden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn die Änderungen unter Angabe der betroffenen Bestimmungen im vorgeschlagenen Wortlaut in der Tagesord- nung
angekündigt waren. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift an-zufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Disziplinarangelegenheiten
Zuständig für Disziplinarangelegenheiten ist der Vorstand.
Disziplinarangelegenheiten sind Verstöße und Verfehlungen gegen die Satzung, Ordnungen und entsprechende Beschlüsse der übergeordneten Organisation, die Anordnungen des Vereins und seiner
Organe, den sportlichen Anstand, die Ehre und das Ansehen aller mit dem Tennissport befassten Personen und Organe. Es können folgende Strafen verhängt werden
Verwarnung
Geldbuße bis zu 500 EUR
Ausschluss auf bestimmte Zeit von der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
Spielersperre
Enthebung oder zeitweise oder dauernder Ausschluss vom Amt als Mitglied eines Organs oder Ausschusses des Vereins
Vereinsausschluss
Bevor eine Strafe ausgesprochen wird, ist der Betroffene anzuhören. Die Begründung für die Strafe muss schriftlich erfolgen.
§ 15 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensver-waltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren. Die Prüfung der Kasse und des Jahresab-
schlusses müssen mindestens 2 Rechnungsprüfer vornehmen.
§ 16 Ausschüsse
Vom Vorstand können Ausschüsse eingerichtet werden, soweit diese nicht durch die Satzung festgelegt sind.
Es können folgende Ausschüsse gebildet werden: Sportausschuss:
Sportwart (1. Vorsitzender), Jugendwart, Vertreter der Mannschaftsspieler, Vereinstrainer.
Jugendausschuss:
Jugendwart (1. Vorsitzender), Sportwart, Jugendsprecher, Vereinstrainer, ein weiteres Mitglied.
§ 17 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen.
Diese Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen.
Ordnungen sollen bestehen als
• Beitragsordnung
• Spiel- und Platzordnung
• Ranglistenordnung
• Jugendordnung
• Ehrenordnung
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit ja oder nein erfolgen. Für den Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte
des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schweinfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Entsprechendes gilt bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Auflösung des Vereins aufgrund des öffentlichen Vereinsrechts, sowie bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.
Schweinfurt, Dezember 2008